ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CITOS GMBH

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der

citos GmbH
Schnufertsberg 35
53225 Bonn

vertreten durch die Geschäftsführung
nachfolgend „citos“ genannt

und ihren Auftraggebern.

1.2 Das Angebot von citos richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Gestaltungs-, Content-, Marketing-, Vertriebs-, Digitalisierungs-, KI-, Automatisierungs-, Hosting-, Wartungs-, Support- und White-Label-Leistungen.

1.4 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn citos ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass citos erneut ausdrücklich auf sie hinweisen muss. Dies gilt nur, soweit dem Auftraggeber die aktuelle Fassung zugänglich gemacht wurde.

2. VERTRAGSGRUNDLAGEN UND RANGFOLGE

2.1 Grundlage des jeweiligen Vertrags sind in folgender Rangfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen und Nachträge,
  2. das Angebot oder die Auftragsbestätigung von citos,
  3. eine vereinbarte Leistungsbeschreibung oder ein Projektplan,
  4. gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung,
  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Regelung vor.

2.3 Angaben in Präsentationen, Konzeptpapieren, Projektplänen, Produktbeschreibungen oder auf Websites stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2.4 Garantien werden von citos nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt werden.

3. VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Angebote von citos sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • die Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags,
  • eine Auftragserteilung in Textform,
  • eine Auftragsbestätigung durch citos,
  • die ausdrückliche Annahme eines Angebots über ein digitales Bestellsystem oder
  • den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.

3.3 Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit mindestens der Textform.

3.4 Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Projektpartner von citos sind nur dann zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berechtigt, wenn ihnen eine entsprechende Vertretungsbefugnis erteilt wurde.

4. LEISTUNGSUMFANG

4.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.

4.2 citos kann insbesondere folgende Leistungen erbringen:

  • strategische Beratung und Konzeption,
  • Websites, Landingpages, Portale und digitale Plattformen,
  • Content- und Social-Media-Leistungen,
  • Newsletter und Leadgenerierung,
  • KI-Beratung und KI-Lösungen,
  • KI-Mitarbeiter und KI-gestützte Workflows,
  • Automatisierung und Systemintegration,
  • Quick-Checks und Analysewerkzeuge,
  • Bücher, Studien, Leitfäden und weitere Publikationen,
  • Reporting und digitale Kundenwerkzeuge,
  • White-Label-Leistungen,
  • Hosting, Wartung, Pflege, Support und Weiterentwicklung.

4.3 Soweit kein konkreter Erfolg geschuldet ist, erbringt citos die Leistungen als Dienstleistung. Soweit ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet ist, gelten ergänzend die werkvertraglichen Regelungen.

4.4 Beratungsleistungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Leistung verfügbaren Informationen und der fachlichen Einschätzung von citos. Eine Garantie für bestimmte wirtschaftliche, technische, marketingbezogene oder vertriebliche Ergebnisse wird nicht übernommen.

4.5 Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Leads, Rankings, Reichweiten, Abschlussquoten, Einsparungen oder Effizienzgewinne garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

5. PROJEKTABLAUF UND CONTENTIVO SYSTEM

5.1 citos ist berechtigt, Projekte nach einem strukturierten Vorgehensmodell durchzuführen. Dieses kann insbesondere folgende Phasen umfassen:

  • Quick-Check,
  • Analyse,
  • Strategie,
  • Umsetzung,
  • Automatisierung,
  • Optimierung und Weiterentwicklung.

5.2 Nicht jedes Projekt muss sämtliche Phasen im gleichen Umfang durchlaufen. Art, Reihenfolge und Umfang richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.

5.3 Zwischenstände, Entwürfe, Prototypen, Testversionen und vorläufige Ergebnisse dienen der Abstimmung und dürfen ohne ausdrückliche Freigabe nicht produktiv eingesetzt oder veröffentlicht werden.

5.4 citos ist berechtigt, geeignete Methoden, Vorlagen, Standardkomponenten, Bibliotheken, Prozesse und bestehende technische Bausteine einzusetzen.

6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

6.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugangsdaten, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

6.2 Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

6.3 Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Inhalte, Konzepte, Testversionen und Arbeitsergebnisse innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit keine Frist vereinbart wurde, gilt eine angemessene Prüfungsfrist von in der Regel fünf Werktagen.

6.4 Rückfragen, Änderungswünsche und Freigaben sind so konkret zu formulieren, dass eine eindeutige Bearbeitung möglich ist.

6.5 Verzögerungen, die aus fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

6.6 Entsteht durch fehlende oder verspätete Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, ist citos berechtigt, diesen nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Stunden- oder Tagessätzen zusätzlich abzurechnen.

6.7 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Sicherungskopien seiner Daten, Systeme und Inhalte anzufertigen, soweit dies nicht ausdrücklich von citos übernommen wurde.

7. VOM AUFTRAGGEBER BEREITGESTELLTE INHALTE

7.1 Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Texte, Marken, Logos, Dokumente und sonstigen Materialien verantwortlich.

7.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass:

  • er über die erforderlichen Rechte verfügt,
  • die Verwendung keine Rechte Dritter verletzt,
  • die Inhalte nicht rechtswidrig sind,
  • erforderliche Einwilligungen und Datenschutzinformationen vorliegen,
  • bereitgestellte Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

7.3 citos ist nicht verpflichtet, bereitgestellte Inhalte umfassend rechtlich zu prüfen.

7.4 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, darf citos die Verwendung der betreffenden Inhalte ablehnen oder die Leistung bis zur Klärung aussetzen.

7.5 Der Auftraggeber stellt citos von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

8. ÄNDERUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN

8.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden als Änderungsanforderung oder Change Request behandelt.

8.2 citos prüft, welche Auswirkungen die Änderung auf Vergütung, Termine, technische Umsetzung und Projektumfang hat.

8.3 Zusatz- und Änderungsleistungen werden nach einem ergänzenden Angebot oder nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.

8.4 Kleinere Änderungen kann citos unmittelbar umsetzen, wenn der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand voraussichtlich nicht mehr als zehn Prozent des vereinbarten Kostenrahmens beträgt.

8.5 Änderungen, die auf neue Vorgaben, nachträglich geänderte Entscheidungen, zusätzliche Korrekturrunden oder verspätet bereitgestellte Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind, sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.

9. VERGÜTUNG UND KOSTENRAHMEN

9.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Die Vergütung kann insbesondere vereinbart werden als:

  • Festpreis,
  • Stunden- oder Tagessatz,
  • monatliche Pauschale,
  • Kostenrahmen,
  • nutzungsabhängige Vergütung,
  • Lizenz- oder Betriebsentgelt.

9.3 Soweit ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, gilt dieser nur für den konkret beschriebenen Leistungsumfang.

9.4 Soweit ein Kostenrahmen oder eine unverbindliche Kostenschätzung vereinbart wurde, darf citos diesen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers um bis zu zehn Prozent überschreiten, wenn während der Durchführung ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und für die vertragsgemäße Leistung erforderlicher Mehraufwand entsteht.

9.5 citos informiert den Auftraggeber, sobald eine Überschreitung des Kostenrahmens erkennbar wird.

9.6 Eine Überschreitung von mehr als zehn Prozent bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, sofern die Überschreitung nicht auf zusätzlichen oder geänderten Anforderungen des Auftraggebers beruht.

9.7 Zusatzaufwand aufgrund fehlender Mitwirkung, geänderter Anforderungen, zusätzlicher Korrekturrunden, externer Systemänderungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände wird zusätzlich abgerechnet.

9.8 Reise-, Versand-, Produktions-, Druck-, Lizenz-, Hosting-, Plattform-, KI-, API-, Stockmaterial- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

9.9 Kostenvoranschläge und Schätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Anforderungen.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

10.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10.2 citos kann angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.

10.3 Bei umfangreicheren Projekten ist citos berechtigt, insbesondere nach folgenden Projektständen abzurechnen:

  • bei Auftragserteilung,
  • nach Abschluss der Analyse oder Konzeption,
  • nach Bereitstellung eines Entwurfs oder Prototyps,
  • bei technischer Fertigstellung,
  • nach Abnahme oder Übergabe.

10.4 Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine weitere Mahnung erforderlich ist.

10.5 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. citos ist berechtigt, den gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag und weitergehende nachgewiesene Verzugsschäden geltend zu machen.

10.6 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf citos nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen aussetzen.

10.7 Eine Leistungsverweigerung ist auch zulässig, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist.

10.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

10.9 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. TERMINE UND LEISTUNGSFRISTEN

11.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

11.2 Unverbindliche Zeitplanungen und voraussichtliche Fertigstellungstermine stellen keine Fixtermine dar.

11.3 Leistungsfristen beginnen erst, wenn:

  • der Auftrag wirksam erteilt wurde,
  • vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind,
  • erforderliche Informationen und Inhalte vollständig vorliegen,
  • notwendige Zugänge bereitgestellt wurden,
  • offene fachliche oder technische Fragen geklärt sind.

11.4 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder verspäteter Freigaben verlängern die Fristen angemessen.

11.5 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von citos nicht zu vertretender Ereignisse verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

11.6 Dazu gehören insbesondere:

  • Ausfälle von Internet-, Hosting-, Cloud- oder Plattformanbietern,
  • Störungen von Schnittstellen oder APIs,
  • Cyberangriffe,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Arbeitskämpfe,
  • Energie- oder Telekommunikationsausfälle,
  • Erkrankungen nicht ohne Weiteres ersetzbarer Schlüsselpersonen,
  • erhebliche Änderungen von Drittanbieterplattformen.

12. EXTERNE DIENSTLEISTER UND DRITTANBIETER

12.1 citos ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Spezialisten, Agenturen, technische Partner und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

12.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt citos Vertragspartner des Auftraggebers.

12.3 Für bestimmte Leistungen können Produkte und Dienste Dritter eingesetzt werden, beispielsweise:

  • Hosting- und Cloudanbieter,
  • KI-Plattformen,
  • Newsletter-Systeme,
  • CRM- und Automatisierungsplattformen,
  • Plugins und Erweiterungen,
  • APIs und Schnittstellen,
  • Bild-, Video- und Schriftdatenbanken,
  • Analyse- und Reportingdienste.

12.4 Für die Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Weiterentwicklung oder dauerhafte Fortführung fremder Dienste übernimmt citos keine Gewähr.

12.5 Ändert ein Drittanbieter Preise, Funktionen, Nutzungsbedingungen oder technische Schnittstellen, kann eine Anpassung der Lösung und der laufenden Vergütung erforderlich werden.

12.6 Soweit Drittanbieterleistungen unmittelbar im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, kommt das Vertragsverhältnis über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande.

13. WEBSITES, SOFTWARE UND DIGITALE PLATTFORMEN

13.1 Websites, Software, Portale und digitale Werkzeuge werden für die bei Vertragsschluss vereinbarte technische Umgebung entwickelt.

13.2 Eine vollständige Fehlerfreiheit für sämtliche Geräte, Browser, Betriebssysteme, Bildschirmgrößen und zukünftigen Softwareversionen wird nicht geschuldet.

13.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, schuldet citos die Funktionsfähigkeit in den zum Zeitpunkt der Abnahme marktüblichen aktuellen Browser- und Systemversionen.

13.4 Änderungen an Websites, Software oder Systemen durch den Auftraggeber oder Dritte können Gewährleistungs- und Supportansprüche ausschließen, soweit der Mangel auf der Änderung beruht.

13.5 Updates von Content-Management-Systemen, Plugins, Themes, Schnittstellen oder Drittsoftware können Anpassungsbedarf verursachen. Dieser ist nicht automatisch Bestandteil eines abgeschlossenen Entwicklungsprojekts.

13.6 Quellcodes, offene Dateien, Entwicklungsumgebungen, interne Dokumentationen und nicht ausdrücklich vereinbarte Administrationszugänge sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

14. KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND KI-MITARBEITER

14.1 citos kann bei der Leistungserbringung künstliche Intelligenz und automatisierte Systeme einsetzen.

14.2 KI-gestützte Systeme können insbesondere zur Recherche, Strukturierung, Analyse, Texterstellung, Bildentwicklung, Datenaufbereitung, Prozesssteuerung und Automatisierung eingesetzt werden.

14.3 KI-Systeme arbeiten probabilistisch. Ergebnisse können trotz sorgfältiger Konfiguration unvollständig, fehlerhaft, missverständlich oder nicht aktuell sein.

14.4 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, müssen KI-generierte oder KI-gestützte Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung oder geschäftlichen Verwendung durch einen verantwortlichen Menschen geprüft und freigegeben werden.

14.5 Der Auftraggeber bleibt für die endgültige geschäftliche, rechtliche und fachliche Verwendung der freigegebenen Ergebnisse verantwortlich.

14.6 Ein KI-Mitarbeiter ist keine natürliche Person und ersetzt keine rechtlich, fachlich oder organisatorisch erforderliche menschliche Verantwortung.

14.7 Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen, medizinischen, personellen oder sonstigen Folgen dürfen nicht allein auf Grundlage ungeprüfter KI-Ausgaben getroffen werden.

14.8 Der Auftraggeber darf keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Daten in KI-Systeme eingeben, sofern dies nicht ausdrücklich abgestimmt und datenschutzrechtlich abgesichert wurde.

14.9 Änderungen externer KI-Modelle, Plattformen, Preise, Verfügbarkeiten und Nutzungsbedingungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von citos.

14.10 Anpassungen, die aufgrund solcher Änderungen notwendig werden, können gesondert vergütet werden.

15. CONTENT, PUBLIKATIONEN UND REDAKTIONELLE LEISTUNGEN

15.1 Content-Leistungen umfassen nur die im Auftrag vereinbarten Formate, Umfänge, Kanäle und Korrekturrunden.

15.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, enthält der vereinbarte Preis eine angemessene Korrekturrunde auf Grundlage einer gebündelten Rückmeldung.

15.3 Nachträgliche Änderungen der Positionierung, Zielgruppe, Grundstruktur oder fachlichen Vorgaben gelten als Zusatzleistung.

15.4 citos darf sich bei der redaktionellen Erstellung auf die vom Auftraggeber bereitgestellten fachlichen Informationen verlassen.

15.5 Eine rechtliche, steuerliche, medizinische oder fachwissenschaftliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

15.6 Der Auftraggeber prüft vor Veröffentlichung insbesondere:

  • fachliche Richtigkeit,
  • rechtliche Zulässigkeit,
  • Preis- und Leistungsangaben,
  • Pflichtinformationen,
  • Quellen,
  • personenbezogene Angaben,
  • Marken- und Wettbewerbsrecht.

16. NEWSLETTER UND LEADGENERIERUNG

16.1 citos kann technische, strategische, gestalterische und redaktionelle Leistungen für Newsletter, Leadmagneten, Anmeldeprozesse und Kampagnen erbringen.

16.2 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der verwendeten Empfängerdaten und Einwilligungen verantwortlich, soweit citos diese Daten nicht selbst im eigenen Namen erhebt.

16.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Newsletter nur an Empfänger versandt werden, bei denen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

16.4 citos darf die Einrichtung eines Double-Opt-in-Verfahrens empfehlen oder zur Voraussetzung der Leistungserbringung machen.

16.5 Das Absenden eines allgemeinen Kontakt-, Anfrage-, Download- oder Quick-Check-Formulars stellt nicht automatisch eine Newsletter-Einwilligung dar.

16.6 Eine Newsletter-Anmeldung muss über eine gesonderte, hinreichend bestimmte Einwilligung oder ein eindeutig ausschließlich der Newsletter-Anmeldung dienendes Formular erfolgen.

16.7 Einwilligungs-, Datenschutz- und Widerrufshinweise sind direkt am jeweiligen Formular bereitzustellen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine datenschutz- oder wettbewerbsrechtlich erforderliche Einwilligung.

16.8 citos haftet nicht für die Sperrung von Versandkonten, Zustellprobleme oder Einstufungen als Spam, soweit diese auf Empfängerlisten, Versandverhalten, Inhalte oder technische Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von citos zurückzuführen sind.

17. WHITE-LABEL-LEISTUNGEN

17.1 Soweit vereinbart, darf der Auftraggeber Leistungen, Inhalte oder digitale Werkzeuge unter seiner eigenen Marke gegenüber seinen Kunden anbieten.

17.2 Umfang und Grenzen der White-Label-Nutzung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

17.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt:

  • die zugrunde liegenden Systeme oder Vorlagen an Dritte weiterzuverkaufen,
  • Unterlizenzen zu vergeben,
  • Methoden oder technische Komponenten zu vervielfältigen,
  • Zugangsdaten an nicht berechtigte Dritte weiterzugeben,
  • Lösungen außerhalb des vereinbarten Kunden- oder Einsatzbereichs zu verwenden.

17.4 Der Auftraggeber bleibt Vertragspartner seiner eigenen Kunden und verantwortlich für seine Leistungsversprechen, Preise, Verträge und Kommunikation.

17.5 citos wird die Zusammenarbeit nicht nutzen, um ohne Zustimmung des Auftraggebers eigene konkurrierende Leistungen unmittelbar an dessen benannte Kunden zu vertreiben.

17.6 Diese Schutzpflicht gilt nicht für Unternehmen, zu denen bereits vor Beginn der Zusammenarbeit eine nachweisbare Geschäftsbeziehung von citos bestand oder die unabhängig von der Zusammenarbeit an citos herantreten.

17.7 Einzelheiten zu Kundenschutz, Gebietsschutz, Exklusivität und Laufzeit bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

18. ABNAHME

18.1 Soweit citos werkvertragliche Leistungen erbringt, legt citos das Arbeitsergebnis nach Fertigstellung zur Abnahme vor.

18.2 Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt konkrete wesentliche Mängel.

18.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

18.4 Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist weder eine Abnahme noch eine begründete Mängelanzeige, kann citos dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erklärung setzen.

18.5 Die produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Arbeitsergebnisses gilt als Abnahme, sofern der Auftraggeber nicht zuvor wesentliche Mängel angezeigt hat.

18.6 Teilabnahmen können vereinbart werden.

19. MÄNGEL UND NACHERFÜLLUNG

19.1 Der Auftraggeber hat Mängel nach ihrer Entdeckung in Textform und möglichst konkret zu beschreiben.

19.2 citos erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

19.3 citos entscheidet, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzleistung erfolgt, soweit dem Auftraggeber dies zumutbar ist.

19.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder, bei erheblichem Mangel, vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.

19.5 Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung beruht auf:

  • einer nicht vereinbarten Systemumgebung,
  • Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
  • Fehlbedienung,
  • fehlenden Updates,
  • Ausfällen externer Dienste,
  • veränderten Schnittstellen,
  • nicht erfüllten Systemvoraussetzungen,
  • fehlerhaften Daten oder Inhalten des Auftraggebers.

19.6 Für Dienstleistungen besteht kein verschuldensunabhängiger Anspruch auf einen bestimmten Erfolg.

20. NUTZUNGSRECHTE

20.1 Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Das Urheberrecht selbst ist grundsätzlich nicht übertragbar; vertraglich eingeräumt werden Nutzungsrechte.

20.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

20.3 Eine exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare oder bearbeitbare Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

20.4 Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung eingeräumt.

20.5 Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung:

  • Rohdaten,
  • offene Arbeitsdateien,
  • Entwurfsvarianten,
  • Quellcodes,
  • Prompts,
  • interne Dokumentationen,
  • Methoden,
  • Frameworks,
  • Vorlagen,
  • Bibliotheken,
  • Standardmodule,
  • Systemarchitekturen,
  • wiederverwendbare Prozesse.

20.6 Vorbestehende Werkzeuge, Methoden, Plattformbestandteile und Standardkomponenten von citos verbleiben bei citos.

20.7 Der Auftraggeber erhält daran nur die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte.

20.8 Für Drittmaterialien wie Stockfotos, Schriften, Plugins, Software, KI-Modelle oder Templates gelten ergänzend die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter.

20.9 Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen von Urhebern oder Rechteinhabern nur entfernen, wenn dies rechtlich zulässig und vereinbart ist. Das Urheberrecht schützt auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

21. REFERENZNENNUNG

21.1 citos ist berechtigt, den Auftraggeber und öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse nach Veröffentlichung als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Veröffentlichung in Textform widerspricht.

21.2 Vertrauliche Projektinhalte, Geschäftsgeheimnisse und interne Kennzahlen werden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht.

21.3 Bei White-Label-Projekten erfolgt eine Referenznennung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

22. VERTRAULICHKEIT

22.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim.

22.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen.

22.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind,
  • ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
  • unabhängig entwickelt wurden,
  • aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.

22.4 Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Informationen unter anderem gegen unerlaubte Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

22.5 Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.

23. DATENSCHUTZ

23.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

23.2 Jede Partei ist für die in ihrem Verantwortungsbereich erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten selbst verantwortlich.

23.3 Verarbeitet citos personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

23.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

  • die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung,
  • die Zulässigkeit der Übermittlung an citos,
  • die Information betroffener Personen,
  • die Erfüllung von Betroffenenrechten,
  • erforderliche Einwilligungen.

23.5 citos darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer einsetzen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und in einer gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geregelt ist.

23.6 Die Nutzung von KI-, Cloud- oder Plattformdiensten kann eine Verarbeitung durch weitere Anbieter oder in Drittländern beinhalten. Die konkrete Ausgestaltung wird projektbezogen abgestimmt.

24. DATENSICHERUNG UND DATENVERLUST

24.1 Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige und ausreichende Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung von citos ist.

24.2 Bei einem von citos leicht fahrlässig verursachten Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.

24.3 citos ist nicht verpflichtet, Projekt- und Arbeitsdaten nach Vertragsende unbegrenzt aufzubewahren.

24.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist oder gesetzliche Pflichten entgegenstehen, darf citos projektbezogene Daten sechs Monate nach Vertragsende löschen.

25. HAFTUNG

25.1 citos haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
  • in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

25.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet citos nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

25.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

25.4 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

25.5 Soweit die Haftung begrenzt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von citos.

25.6 citos haftet nicht für:

  • rechtliche oder fachliche Fehler in vom Auftraggeber gelieferten Inhalten,
  • vom Auftraggeber freigegebene Inhalte oder Ergebnisse,
  • Ausfälle oder Änderungen externer Plattformen,
  • ungeprüfte KI-Ausgaben,
  • Handlungen Dritter außerhalb des Verantwortungsbereichs von citos,
  • entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

25.7 Eine pauschale Beschränkung für alle Schadensfälle auf die Auftragssumme gilt nicht, soweit dies gesetzlich unzulässig wäre.

26. LAUFENDE LEISTUNGEN UND VERTRAGSLAUFZEIT

26.1 Laufende Leistungen können insbesondere Hosting, Wartung, Support, Content-Erstellung, Newsletter, Plattformbetrieb, KI-Nutzung, Automatisierung und Reporting umfassen.

26.2 Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

26.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Verträge über laufende Leistungen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

26.4 Bereits angefallene Vergütungen, Fremdkosten, Lizenzkosten und verbindlich beauftragte Leistungen bleiben auch nach Kündigung zahlbar.

26.5 citos kann laufende Vergütungen anpassen, wenn sich relevante Kostenfaktoren erhöhen, insbesondere:

  • Lizenz- und Plattformkosten,
  • Hosting- und Cloudkosten,
  • KI- und API-Kosten,
  • Personal- und Dienstleisterkosten,
  • gesetzliche Abgaben.

26.6 Eine Anpassung wird mindestens sechs Wochen im Voraus angekündigt. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent innerhalb eines Vertragsjahres, kann der Auftraggeber den betroffenen laufenden Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.

27. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND

27.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

27.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • eine Partei trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt,
  • der Auftraggeber mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist,
  • erforderliche Mitwirkung trotz Fristsetzung dauerhaft ausbleibt,
  • die Fortsetzung der Zusammenarbeit wegen rechtswidriger Inhalte unzumutbar ist,
  • über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

27.3 Im Fall einer Kündigung vergütet der Auftraggeber alle bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen sowie nicht mehr stornierbare Fremdkosten.

28. HERAUSGABE UND PROJEKTENDE

28.1 Nach vollständiger Bezahlung stellt citos die vereinbarten Arbeitsergebnisse in der vereinbarten Form zur Verfügung.

28.2 Eine Herausgabe von offenen Dateien, Entwicklungsdaten, Rohdaten, internen Dokumentationen, Prompts oder nicht vereinbarten Systembestandteilen ist nicht geschuldet.

28.3 Physische Originalunterlagen des Auftraggebers werden auf dessen Verlangen zurückgegeben, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

28.4 Versand- und Übergabekosten trägt der Auftraggeber.

28.5 Unterstützungsleistungen bei Anbieterwechsel, Datenmigration, Systemübergabe oder Einarbeitung eines Nachfolgedienstleisters werden gesondert vergütet.

29. HÖHERE GEWALT

29.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird.

29.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer.

29.3 Dauert das Ereignis länger als acht Wochen an, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil kündigen.

29.4 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten bleiben zahlbar.

30. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION

30.1 Die Parteien dürfen vertragsbezogene Erklärungen per E-Mail und über vereinbarte Projekt- oder Kommunikationssysteme austauschen.

30.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten aktuell sind und Nachrichten von citos empfangen werden können.

30.3 Rechtlich zwingende Formerfordernisse bleiben unberührt.

31. ÄNDERUNG DIESER AGB BEI LAUFENDEN VERTRÄGEN

31.1 citos kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

31.2 Ein sachlicher Grund kann insbesondere vorliegen bei:

  • Änderungen der Rechtslage,
  • Änderungen der Rechtsprechung,
  • technischen Entwicklungen,
  • neuen Leistungsarten,
  • veränderten Anforderungen von Drittanbietern.

31.3 Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.

31.4 Widerspricht der Auftraggeber einer wesentlichen Änderung, können beide Parteien den betroffenen Dauerschuldvertrag zum Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens kündigen.

31.5 Änderungen der Hauptleistungspflichten und Vergütung richten sich vorrangig nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen.

32. ANWENDBARES RECHT

32.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

33. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

33.1 Erfüllungsort ist der Sitz von citos, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

33.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von citos ausschließlicher Gerichtsstand.

33.3 Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.

33.4 citos bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

34. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

34.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu ihrer Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.

34.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

34.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

34.4 An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

34.5 Soweit eine Regelungslücke besteht, gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Vereinbarung am nächsten kommt.

Stand: Juli 2026